Die Netzinfrastruktur der Schweiz

VFFK Schweizer Arbeitgeberverband der Netzinfrastruktur

Unsere Mitglieder sind Firmen, welche Energietechnik, Bahntechnik oder Telekommunikationstechnik bauen und unterhalten.

Wichtige Aufgaben sind insbesondere die Förderung und Finanzierung der beruflichen Ausbildung des Netzelektrikers, die Vertretung in der Paritätischen Kommission unseres Branchen-Gesamtarbeitsvertrages "Netzinfrastruktur" und die stetige Verbesserung der Arbeitssicherheit.

Firmen, welche dem Gesamtarbeitsvertrag der Netzinfrastruktur angehören, können von diversen Vorteilen profitieren. Firmen und Institutionen, welche im Interessenbereich des VFFK tätig sind, können ebenfalls Mitglieder werden. Unser Verband vertritt die Interessen der Mitglieder bereits seit über 50 Jahren.

Mitglied werden

Gesamtarbeitsvertrag Netzinfrastruktur

Ab 01.01.2024 neuer Gesamtarbeitsvertrag Netzinfrastruktur
Unsere Mitglieder sind Firmen, welche Energietechnik, Bahntechnik oder Telekommunikationstechnik bauen und unterhalten.

Information zu Lohnmassnahmen 2024
Die Vertragsparteien konnten keine Einigung erzielen. Die Mindestlöhne gemäss Anhang 2 bleiben ab 01.01.2024 gültig.

GAV_2024_Netzinfrastruktur_DE.pdf

GAV 2024-2026, Allgemeinverbindlich

Angebote der VFFK

Der VFFK bietet ein umfassendes Angebot in den Bereichen Berufsbildung, Weiterbildung und Arbeitssicherheit, um die fachliche Entwicklung und Sicherheit der Mitarbeitenden in der Netzinfrastrukturbranche zu fördern und zu stärken.

Berufsbildung

Netzelektriker/innen bauen, betreiben und unterhalten Transport- und Verteilanlagen für elektrische Energie. Sie verlegen die Kabel, ziehen Freileitungen, montieren Fahrdrähte und schliessen sie so ans Netz an, das die Schweiz an das Stromnetz angebunden ist.

Weiterbildung

Unsere Spezialisten im Fachbereich Weiterbildung sind aktiv in der Kommission für höhere Berufsbildung. Diese ist für die Durchführung der „Berufsprüfung für Netzfachleute“ sowie der „Höheren Fachprüfung für Netzelektrikermeister“ zuständig.

Arbeitssicherheit

Es ist das gemeinsame Ziel von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Unfälle und Berufskrankheiten durch technische und organisatorische Massnahmen zu vermeiden (UVG Art. 82 / VUV Artikel 11).

VFFK Mitglieder

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