Zweck

Der Zweck des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) liegt darin eine faire und einheitliche Ausgangslage für alle Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber der Branche in der Schweiz zu schaffen. Zudem regelt der GAV auch die Arbeitsbedingungen für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Netzinfrastrukturabreiten anbieten und ausführen.

Der gültige Gesamtarbeitsvertrag ist in der jeweiligen Landessprache unten verfügbar.

Der mit Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2018, vom 12. Dezember 2018, vom 26. November 2019, vom 17. April 2020, vom 26. April 2022 und vom 16. Dezember 2022 allgemeinverbindlicherklärte Gesamtarbeitsvertrag für die Netzinfrastruktur-Branche wurde von den Vertragsparteien geändert. Die geänderten Bestimmungen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 17. Februar 2023 mit Wirkung vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2026 allgemeinverbindlich erklärt.