Die Netzinfrastruktur der Schweiz

VFFK Schweizer Branchenverband der Netzinfrastruktur

Unsere Mitglieder sind Firmen, welche Energietechnik, Bahntechnik oder Telekommunikationstechnik bauen und unterhalten. 

Wichtige Aufgaben sind insbesondere die Förderung und Finanzierung der beruflichen Ausbildung des Netzelektrikers, die Vertretung in der Paritätischen Kommission unseres Branchen-Gesamtarbeitsvertrages "Netzinfrastruktur" und die stetige Verbesserung der Arbeitssicherheit.

Firmen, welche dem Gesamtarbeitsvertrag der Netzinfrastruktur angehören, können von diversen Vorteilen profitieren. Firmen und Institutionen, welche im Interessenbereich des VFFK tätig sind, können ebenfalls Mitglieder werden. Unser Verband vertritt die Interessen der Mitglieder bereits seit über 50 Jahren.

Mitglieder

Gesamtarbeitsvertrag Netzinfrastruktur

Lohnerhöhung 2023 für die Netzinfrastruktur-Branche per 01.04.2023 allgemeinverbindlich erklärt. 

Die Paritätische Kommission (PKG) informiert mit diesem Schreiben die Betriebe der Netzinfrastruktur-Branche, dass der Bundesrat  das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung bezüglich der Lohnmassnahmen 2023 am 17.02.2023 behandelt und die Inkraftsetzung per 01.04.2023 beschlossen, so dass es nun auch für alle Nicht-Verbandsmitglieder und alle freiwillig angeschlossenen Betriebe gilt, die folgenden Massnahmen per 01.04.2023 anzuwenden:
•    Die Mindestlöhne werden um monatlich bis zu 220 Franken (je nach Kategorie) erhöht - siehe angepasster GAV im Anhang; Anhang 2; Seite 34/35.
•    Schaffung einer neuen Lohnkategorie in der Stufe 2.1. «Ungelernte Fachkräfte mit Führungsfunktion»
•    Generelle Lohnerhöhung von CHF 140.00 (13 Monatslöhne).
•    (Individuelle) Erhöhung der unterstellten Gesamtlohnsumme um mindestens 2.8 %, worin die generelle Lohnerhöhung aller unterstellten Löhne enthalten ist.
Arbeitgeber, welche keinem vertragschliessenden Arbeitgeberverband oder freiwillig angeschlossen sind, die ihren Arbeitnehmenden zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten der AVE eine Lohnerhöhung gegeben haben, können diese an die ab AVE zu gewährende Lohnerhöhung anrechnen.
Für alle Verbandsbetriebe galt es die vereinbarten Massnahmen bereits per 01.01.2023 umzusetzen.